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Neue EU-Maschinenverordnung veröffentlicht – Aktualisierung

Neue EU-Maschinenverordnung veröffentlicht – Aktualisierung

14.07.2023 – EU-Maschinenverordnung veröffentlicht – Aktualisierung

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

Am 29. Juni 2023 wurde die neue EU-Maschinenverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Außerdem ist am
04.07.2023 bereits die erste Berichtigung zu der neuen Maschinenverordnung erschienen; berichtigt wurden Termine.
Die neue EU – Maschinenverordnung wird die aktuell gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG voraussichtlich nach einer Übergangsfrist
von 42 Monaten (3 Jahre und 6 Monate) ersetzen.
Das wird in der Weise geschehen, dass an einem Tag die alte Maschinenrichtlinie gilt und am nächsten die neue
EU-Maschinenverordnung umgesetzt werden muss. Es wird also kein Zeitintervall geben, in dem beide Regelwerke gültig sind.

 

Die gute Nachricht:

Wir alle haben 42 Monate Zeit, uns auf die neue Verordnung vorzubereiten und gehen davon aus, dass diese die Herausforderungen
an moderne Maschine umfassender und aktueller dokumentiert.

Die Herausforderung:

Auf alle Wirtschaftsakteure (z.B. Hersteller, Händler, Betreiber…) kommen geränderte Pflichten zu, so dass das bisherige Vorgehen
hinterfragt und angepasst werden muss.

Sie kennen uns als Fachbüro für Sicherheit von Anlagen und Maschinen und wir werden Ihnen natürlich auch bei diesem Thema gern
zur Seite stehen. Besuchen Sie uns auf unserer Internetseite und finden Sie dort aktuelle Informationen zu unseren Dienstleistungen
und Entwicklungen.

Wenn Sie Fragen haben, scheuen Sie nicht, uns zu kontaktieren!


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31.01.2023 – Update

Seit mehr als 15 Jahren stellt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG das zentrale Regelwerk für Maschinen und Anlagen im europäischen Wirtschaftsraum dar. Nun soll sie durch die neue „EU-Verordnung über Maschinenprodukte“ abgelöst werden. Der aktuelle Entwurf hierzu [LINK: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=COM:2021:202:FIN] liegt seit dem 12.07.2022 vor und wurde von Vertretern der Mitgliedsstaaten des Europäischen Rates erarbeitet.
Die Notwendigkeit zur Erneuerung ergibt sich aus den vielen Defiziten, welche die derzeit gültige Maschinenrichtlinie aufweist. Zudem werden neue Risiken von der alten Richtlinie 2006/42/EG nicht hinreichend abgedeckt. Die Überarbeitung der Produktsicherheitsrichtlinie 2006/42/EG über Maschinen trägt außerdem zum digitalen Wandel und zur Stärkung des Binnenmarkts bei.

Bereits im Februar 2020 hatte die europäische Kommission einen „Bericht über die Auswirkungen künstlicher Intelligenz, des Internets der Dinge (IoT) und der Robotik in Hinblick auf Sicherheit und Haftung“ erstellt. Dabei hat sie festgestellt, dass die aktuellen Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit eine Reihe von Lücken und Problemen aufweisen. Diese sollen nun in der neuen Maschinenverordnung geschlossen werden.

Der Vorschlag verfolgt politische Ziele im Bereich der Digitalisierung und will Lücken in der Maschinenrichtlinie schließen. Dazu soll er folgende Probleme in Angriff nehmen:

 

Problem 1: In der Maschinenrichtlinie werden neue Risiken, die sich aus aufstrebenden Technologien ergeben, nicht ausreichend abgedeckt.

Diese sind z. B.

  • Kollaborierende Roboter (Cobots)
  • „Connected Machinery“ (Cybersecurity, IT-Sicherheit)
  • Software-Updates (Cybersecurity, IT-Sicherheit)
  • Selbstlernende Maschinen (Künstliche Intelligenz)
  • Autonome Maschinen (Cybersecurity, IT-Sicherheit)

 

Problem 2: Rechtsunsicherheit aufgrund mangelnder Klarheit über den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen und mögliche Sicherheitslücken bei traditionellen Technologien.

Diese sind z. B.

  • Überschneidungen oder Unstimmigkeiten mit anderen einschlägigen EU-Rechts­vorschriften wurden festgestellt und behoben.
  • Die Definition von „Maschinen“ wurde präzisiert.
  • Außerdem muss der Ausschluss von Beförderungsmitteln präzisiert und der Zusammenhang des Ausschlusses einiger Produkte, die unter die Niederspannungs­richtlinie 2014/35/EU fallen, verstärkt werden, wenn diese Waren eine WLAN-Funktion umfassen.
  • Wesentliche Modifikation / Änderung ohne Zustimmung des Herstellers, so dass ein Gerät möglicherweise nicht mehr mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen übereinstimmt.
  • Eine Reihe von Anforderungen an traditionelle Technologien, die sich nicht auf neue Technologien beziehen, muss angepasst werden. Diese Anforderungen beziehen sich auf Maschinen aus Anhang IV der alten MRL.

 

Problem 3: Unzureichende Bestimmungen für Hochrisiko-Maschinen.

Einige Mitgliedsstaaten oder Interessenvertreter halten eine Konformitätsbewertung durch Dritte für besser geeignet, um die von bestimmten Maschinengruppen ausgehenden hohen Risiken zu erfassen:

Die derzeitige Liste der Hochrisiko-Maschinen in Anhang I (neu) gilt als veraltet, da sie vor 15 Jahren erstellt worden ist. Es ist notwendig, Maschinen zu streichen, die nicht mehr als risikoreich gelten, und/oder neue aufzunehmen (z. B. Maschinen, in die KI-Systeme integriert sind, die eine Sicherheitsfunktion erfüllen, …).

 

Problem 4: HoheKosten durch umfangreiche papierbasierte Dokumentation.

Das EU-Parlament forderte die Einführung einer digitalen Betriebsanleitung. In den Verhandlungsdokumenten zeichnen sich derzeit Kompromisse ab, dass einer grundsätzlichen digitalen Betriebsanleitung Vorzug gewährt wird, jedoch auf Verlangen auch die Papierform geliefert werden muss.

 

Problem 5: Unstimmigkeiten mit anderen Rechtsvorschriften der Union über Produktsicherheit.

Einige Richtlinien wurden bereits an den neuen Rechtsrahmen, das sogenannte New Legislative Framework (NLF), angepasst, z. B. die Niederspannungsrichtlinie oder die EMV-Richtlinie. Die Basis des New Legislative Frameworks bildet der Beschluss 768/2008/EU

[LINK images.ibf-solutions.com/fileadmin/Dateidownloads/beschluss-768-2008-eg-des-europaesischen-parlaments-und-des-rates.pdf], welcher beispielsweise einheitliche Bezeichnungen für Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführer etc.) sowie unterschiedliche Module für Konformitätsbewertungsverfahren definiert. Die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist zwar eine Richtline des sogenannten „New Approach“, ist aber noch nicht an das New Legislative Framework angepasst.

In unterschiedlichen EU-Harmonisierungsvorschriften wie der Maschinenrichtlinie und der Niederspannungsrichtlinie existieren abweichende Definitionen. Aus diesem Grund sieht der Vorschlag vor, diese Abweichungen zu eliminieren.

Es soll eine Aufwandserleichterung für die Hersteller geschaffen werden, die mit mehreren Rechtsakten zur Produktsicherheit konfrontiert sind, welche für ihre Produkte gelten (z. B. Maschi­nen, für die sowohl die Maschinenrichtlinie als auch die Funkanlagenrichtlinie gilt).

Ein weiterer Vereinfachungsaspekt ist die Komplementarität der vorgeschlagenen Rechtsakte für KI und Maschinen. Dabei delegiert die KI-Verordnung die Konformitätsbewertung an die Maschine, so dass die Risikobewertung für die gesamte Maschine mit KI-Systemen nur im Rahmen der künftigen Verordnung über Maschinenprodukte erfolgt.


Problem 6: Divergenzen in der Auslegung aufgrund der Umsetzung in einzelstaatliches Recht.

Es wird vorgeschlagen, dass in Zukunft nicht mehr eine Richtlinie (so wie die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG), sondern eine Verordnung die maschinenspezifische Produktsicherheit in Europa regelt. Damit wird die Umsetzung in einzelstaatliches Recht durch die Mitgliedstaaten vermieden und die Kohärenz bei der Auslegung des Rechtsakts und seiner Umsetzung sichergestellt.

 

Zeitplan bis zum Inkrafttreten der neuen EU-Maschinenverordnung:

Am 15. Dezember 2022 erzielten die Verhandler des EU-Rates und des EU-Parlaments eine vorläufige politische Einigung über eine neue Maschinenverordnung. Die bisherigen Verhandlungen haben als sogenannte „informelle Triloge“ stattgefunden. Das heißt, dass die offiziellen Beschlüsse, insbesondere im EU-Parlament, noch ausständig sind. Bis zur Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wird also noch etwas Zeit vergehen. Erste Ergebnisse werden dem zuständigen Ausschuss Ende Januar präsentiert. Die neue Maschinenverordnung wird nach einer Abstimmung möglicherweise noch im ersten Quartal 2023 offiziell beschlossen.

Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass die neue Verordnung 42 Monate nach ihrer offiziellen Veröffentlichung anzuwenden ist (das Datum bezieht sich auf die tatsächlich angenommene Verordnung, nicht auf den Entwurf). Das genaue Datum hängt vom offiziellen Veröffentlichungsdatum der Verordnung im Amtsblatt der EU ab, daher kann aktuell noch kein genaues Datum genannt werden. Hersteller haben somit Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, müssen zum Stichtag (frühestens Mitte 2026) aber die neuen Anforderungen erfüllen.

 

Sobald die offiziellen Dokumente verfügbar sind, erfahren Sie hier, was ab Herbst 2026 gilt.