Frequently Askes Questions

Sie haben Fragen zu CE Kennzeichnung, zur Maschinensicherheit, einer Risikobeurteilung oder Konformitätserklärung?
In unseren FAQs finden Sie Antworten auf viele Fragen und nützliche Tipps rund um die Sicherheit Ihrer Maschine.

CE Kennzeichnung

Mit dem CE-Kennzeichen auf einem Produkt bescheinigt der Hersteller/Inverkehrbringer, dass alle Anforderungen der für dieses Produkt relevanten EU-Richtlinien erfüllt sind;  insbesondere die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Die Richtlinien, auf die sich diese Kennzeichnung bezieht, kann man der dem Produkt beiliegenden Konformitätserklärung entnehmen.

Lauer-CE-Safety GmbH bietet verschiedenste Schulungen rund um das Thema CE-Kennzeichnung für Maschinen, Anlagen und elektrische/elektronische Geräte an.

 

Zur CE-Kennzeichnung gehören je nach Produktart meist eine Risikobeurteilung / Risikoanalyse, die Erstellung einer Betriebsanleitung und ggf. der Nachweis der funktionalen Sicherheit (z.B. SISTEMA-Berechnung). Je nach Art und Umfang des Produkts sind die anfallenden Kosten stark unterschiedlich.

 

Die Verantwortung für die CE-Kennzeichnung trägt der Hersteller oder derjenige, der das Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum erstmalig in Verkehr bringt. Dieser muss für die Einhaltung aller sich ergebenden Anforderungen der für dieses Produkt relevanten EU-Richtlinien sorgen.
Bei besonders gefährlichen Produkten ist teilweise die Einschaltung einer zugelassenen (benannten) Prüfstelle erforderlich.

 

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien zu beurteilen.

 

Die dazu mindestens notwendigen Unterlagen sind:

  • die Risikobeurteilung / Risikoanalyse und -bewertung
  • die Betriebsanleitung bzw. Montageanleitung
  • die Schaltpläne der Steuerkreise (Elektro, Pneumatik, Hydraulik)
  • die Verifizierung und Validierung,
  • die Liste der angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen
  • Prüf- und Abnahme-Protokolle
  • die Konformitäts- bzw. Einbauerklärung

Es gab und gibt keinen Bestandsschutz für Gebrauchtmaschinen!

Eine Maschine/Anlage mit Baujahr ab 1995 muss eine CE-Kennzeichnung aufweisen.
Ab der Inbetriebnahme ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass eine Maschine/Anlage immer den geltenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz entspricht, wie in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gefordert.
Wenn eine Maschine/Anlage wesentlich verändert wird, muss sogar eine neue CE‑Kennzeichnung erfolgen.

Die CE-Kennzeichnung erfolgt durch den Hersteller oder in seiner Verantwortung bzw. bei vertraglichen Regelungen durch einen Bevollmächtigten. Auch bei Einschaltung einer benannten Stelle (Baumusterprüfung, etc.) erfolgt die CE-Kennzeichnung letztendlich durch den Hersteller.

 

Maschinensicherheit

Die Checkliste zur Maschinensicherheit entsteht durch die Erarbeitung einer Risikobeurteilung nach Vorgaben der Maschinenrichtlinie und den für das Produkt zutreffenden Normen. Ergänzend gibt es kostenlose Merkblätter zur Maschinensicherheit (T008) bei der BG-RCI.

 

Eine Maschine kann nach Maschinensicherheit abgenommen werden. Nicht überwachungsbedürftige Maschinen werden erstmalig bei der Inbetriebnahme vom Hersteller abgenommen und müssen dann im Weiteren eigenverantwortlich durch den Betreiber auf Sicherheit geprüft werden. Überwachungsbedürftige Maschinen (Druckkessel u.ä.) müssen von einer zugelassenen (benannten) Stelle, z.B. dem TÜV abgenommen werden.

 

Gebrauchte Maschinen müssen vom Betreiber regelmäßig dahin gehend untersucht werden, ob sie noch ein sicheres Arbeitsmittel sind. Dabei ist der aktuelle Stand der Technik zu berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, muss die Gebrauchtmaschine sicherheitstechnisch nachgerüstet werden, damit sie den Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz nach der Betriebssicherheitsverordnung entspricht.

 

Produkte, die unter die Maschinenrichtlinie fallen sind im Anwendungsbereich der Richtlinie (Artikel 1) gelistet. Dies sind

a) Maschinen;
b) auswechselbare Ausrüstungen;
c) Sicherheitsbauteile;
d) Lastaufnahmemittel;
e) Ketten, Seile und Gurte;
f) abnehmbare Gelenkwellen;
g) unvollständige Maschinen

Der Hersteller einer Maschine muss bei deren Konstruktion und Herstellung die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheits- und Umweltschutz einhalten und dies bei Inverkehrbringen innerhalb der europäischen Union mit der CE-Kennzeichnung belegen. Beim Verkauf einer Maschine geht die Verantwortung für die Sicherheit auf den Käufer – in der Regel den Betreiber - über. Ab Inverkehrbringen ist der Betreiber verantwortlich und muss seiner Verantwortung durch regelmäßige Überprüfung der Maschine (seines Arbeitsmittels) nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gerecht werden.

 

Ein Betreiber wird dann zum Hersteller/Inverkehrbringer, wenn er eine Maschine erwirbt und diese zum ersten Mal in der EU in Verkehr bringt.
Ebenfalls wir der Betreiber zum Hersteller, wenn er eine Maschine für den Eigengebrauch herstellt.
Stellt ein Betreiber eine neue Anlage aus unterschiedlichen Maschinen zusammen, so dass verschiedene Teil-Maschinen eine neue Maschine (Gesamtanlage) bilden, wird er ebenfalls zum Hersteller der Gesamtanlage.
Wenn ein Betreiber eine wesentliche Änderung im Sinne der Maschinenrichtlinie an einer Maschine/Anlage durchführt, ist eine neue CE-Kennzeichnung erforderlich und er wird ebenfalls zum Hersteller dieser geänderten Maschine/Anlage.

 

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